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Klage der Städte Flörsheim, Hattersheim, Hochheim gegen Ist-Zustand am Flughafen Frankfurt
Von: @cf <2004-12-01>
Klage
Städte Flörsheim, Hattersheim, Hochheim + Privatkläger
gegen
Land Hessen

beim hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel), Ende 2002
Rechtsanwälte: Anwaltskanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz, München
Ziel:
Verminderung des Fluglärms durch Reduzierung der Flugbewegungen im Wege des Teilwiderrufs der Betriebsgenehmigung des Flughafens. Am Tag soll ein Außenpegel von 53 dB(A), in der Nacht von 22-6 Uhr von 43 dB(A) nicht überschritten werden. Einzelschallereignisse in der Nacht sollen 60 dB(A) nicht überschreiten. Alternativ werden wegen des unzumutbaren Fluglärms weiter gehende passive Schallschutzmassnahmen als vom Wirtschaftsministerium vorgesehen oder Entschädigungen gefordert.

Status:
1. Verhandlung (Einschränkung der Betriebsgenehmigung): 13.11.2003

Teilurteil: 23.12.2003. Aktenzeichen: 2 A 1517/01, 2 A 2815/01
Klagen abgewiesen. Rechtskräftig.

Kernpunkte des Urteils: Das Gericht hält den derzeitigen Betrieb des Flughafens für abgedeckt durch den Planfeststellungsbeschluss für die Startbahn West von 1971, deshalb könnten Ansprüche auf Betriebsbeschränkungen nicht geltend gemacht werden.
Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen für die privaten Kläger besteht nicht, denn die Gesundheit sei durch den Fluglärm bei ihnen nicht gefährdet, selbst bei Einbeziehung weiterer Lärmbelastungen nicht.
Ansprüche auf Schallschutzmassnahmen für Kommunen werden vom Gericht noch weiter geklärt.
Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Gegen die Nicht-Zulassung der Revision ist von den Klägern im März 2004 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt worden (4B 36.04).
Die Revision wurde für die Privatkläger im Dezember 2004 vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt. Das Urteil des VGH Kassel ist damit rechtskräftig.

2. Verhandlung (Passive Schallschutzmaßnahmen): 14.7.2004

Teilurteil: 14.07.2004. Aktenzeichen: 12 A 1517/01.
Klagen abgewiesen.

Kernpunkt des Urteils: Fluglärm von unter oder um 60 dB(A) am Tag oder 50 dB(A) in der Nacht begründet keinen Anspruch auf passiven Schallschutz. Die kommunalen Einrichtungen können trotz einer hinzunehmenden Lärmbelastung noch betrieben werden, wenn man die Fenster geschlossen hält. Das Urteil enthält auch interessante Hinweise, wie das Gericht über Methoden zur Lärmberechnung und Grenzwerte denkt.
Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Mehr:

Genauere technische Erläuterungen zur Klage:
Die Klage ist kompliziert und wurde mehrfach "modifiziert". Die Kläger haben jeweils vor Erhebung der Klage beim Ministerium weitergehende Betriebsbeschränkungen und passive Schallschutzmaßnahmen beantragt.
Am 26.4.2001 wurde durch das Ministerium eine Nachtschutzregelung mit 6x75 dB(A) oder ein Leq(3) von 55 dB(A) erlassen. Dies wurde am 25.5.2001 beklagt (2A 1517/01). Am 24.9.2001 wurde stattdessen vom Ministerium ein Lärmkontingent verfügt, dagegen wurde am 26.10.2001 Klage erhoben (2A 2815/01). Diese Klage wurde mit der ersten Klage zum Verfahren 2A 1517/01 zusammengefasst. Am 25. November 2002 wurde die Nachtschutzregelung erneut geändert und das Gebiet erweitert, sodass jetzt ein Teil von Flörsheim darin liegt. Mit Schriftsatz vom 13.12.2002 haben die Kläger ihre Klage auf den letzten Bescheid ausgeweitet. Mit Schriftsatz vom 24.10.2003 wurde auf Schallschutzmaßnahmen und Entschädigung für 200 kommunale Objekte geklagt. Am 23.12. erfolgte dann ein Teilurteil nur über die Frage der Betriebsbeschränkungen, die Schallschutzansprüche wurden vertagt. Im März 2004 wurden die Forderungen auf Schallschutz auf rund 30 kommunale Wohnungen beschränkt. Das Urteil zu den Schallschutzmaßnahmen hat dann das Aktenzeichen 12 A 1517/01 erhalten.

Themen hierzuAssciated topics:

Klage (vor Gericht) Klagen gegen Ist-Zustand FRA Gerichtsurteile Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH)

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