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VGH Kassel: Klage der Stadt Flörsheim teilweise abgewiesen
Von: @Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel) <2015-03-23>
Der VGH Kassel hat mit einem Teil-Beschluss vom 19.03.2015 die Klage der Stadt Flörsheim gegen den Plan­fest­stellungs­beschluss zum Ausbau des Frankfurter Flughafens vom 18. 12.2007 bezüglich mehrerer Klage­anträge abgewiesen.

Pressemitteilung VGH Kassel: 07/2015 vom 23. März 2015

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit einem Teil-Beschluss vom 19. März 2015 die Klage der Stadt Flörsheim am Main gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main vom 18. Dezember 2007 bezüglich mehrerer Klageanträge abgewiesen.

Gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main zur Errichtung einer neuen Landebahn nordwestlich des Flughafens sowie zum Bau eines dritten Terminals und eines Fracht- und Wartungszentrums im Süden des Flughafens hatten neben einem Umweltverband zahlreiche Anliegerkommunen, verschiedene Unternehmen, einige Gewerbetreibende und eine Vielzahl von Privatpersonen Klage erhoben. Von diesen Verfahren wurden 12 Verwaltungsstreitverfahren als Musterverfahren vorab durchgeführt. Die Klage der Stadt Flörsheim am Main war ursprünglich ebenfalls als Musterverfahren ausgewählt worden, wurde aber wegen eines Vertagungsantrags der Stadt ebenso wie die übrigen nicht ausgewählten Klageverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren ausgesetzt.

In den Musterverfahren haben der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 21. August 2009 und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 4. April 2012 das Land Hessen u. a. verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen in der Zeit von 23.00 Uhr und 5.00 Uhr und über die Zulassung planmäßiger Flüge zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, soweit diese bezogen auf ein Kalenderjahr durchschnittlich 133 Flüge je Nacht übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wurden die Musterverfahren rechtskräftig abgewiesen.

Nach dieser rechtskräftigen Entscheidung über die Musterverfahren hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die ausgesetzten Verfahren, darunter auch das Klageverfahren der Stadt Flörsheim am Main fortgesetzt.

Der Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main vom 18. Dezember 2007 wurde in der Folge vom Land Hessen, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, bis zum heutigen Zeitpunkt mehr als zwanzigmal geändert: So z. B. durch eine als Planklarstellung bezeichnete Entscheidung vom 29. Mai 2012 zur Anpassung an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Flugbeschränkungen zur Nachtzeit. Außerdem änderte das Land Hessen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 mit Planergänzungsbeschlüssen vom 10. Mai 2013 und vom 26. Mai 2014 dahin, dass innerhalb im Einzelnen näher bezeichneter Gebiete der Städte Flörsheim am Main, Raunheim, Kelsterbach und Neu-Isenburg Dacheindeckungen von Gebäuden auf Verlangen der Eigentümer gegen Windböen gesichert werden können, die von sog. Wirbelschleppen landender Flugzeuge verursacht werden.

Die Stadt Flörsheim am Main hat daraufhin ihre am 8. Februar 2008 erhobene, nunmehr fortgesetzte Klage erweitert und den Bescheid des Landes Hessen vom 29. Mai 2014 über die Änderung der Flugbetriebsbeschränkungen in der Nachtzeit sowie die Planergänzungsbeschlüsse vom 10. Mai 2013 und vom 26. Mai 2014 zu den Sicherungsbestimmungen bezüglich der Wirbelschleppen in das Verfahren einbezogen.

Der für Luftverkehrsrecht zuständige 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat diese gegenüber den ursprünglichen Klageanträgen deutlich erweiterte Klage der Stadt Flörsheim am Main mit einem sog. Teil-Beschluss bezüglich mehrerer Klageanträge abgewiesen. Eine solche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nach der Verwaltungsgerichtsordnung ausdrücklich vorgesehen, soweit der Sachverhalt geklärt und der zu entscheidende Streitfall gegenüber rechtskräftig abgeschlossenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.

Dies ist nach Auffassung des beschließenden Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hier teilweise der Fall, so dass sich das Gericht an einer Übertragung der in den Musterverfahren getroffenen Entscheidungen über den auch von der Stadt Flörsheim am Main geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung vom 18. Dezember 2007 nicht gehindert sieht. Nach Auffassung des Gerichts sind danach u. a. die Fragen geklärt und rechtskräftig entschieden, ob ein Planungshindernis für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main vorliegt, eine Planrechtfertigung für den Ausbau gegeben ist, ob das Gebot der Abwägung beachtet und Planungsalternativen ausreichend berücksichtigt wurden und ob das Lärmschutzkonzept für den Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung rechtmäßig sind. In diesem Umfang sowie bezüglich weiterer Anträge wurde die Klage der Stadt Flörsheim am Main daher abgewiesen.

Noch nicht entschieden hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof dagegen über die Klage der Stadt Flörsheim am Main, soweit sich diese gegen die Flugbetriebsbeschränkungen für die sog. Nachtrandstunden (22.00 Uhr bis 23.00 Uhr und 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr) und die Schutzvorkehrungen gegen Schäden durch Wirbelschleppen richtet. Diese Regelungen sind vom Land Hessen nachträglich durch ergänzende Planungsentscheidungen getroffen bzw. geändert worden und waren daher nicht Gegenstand der rechtskräftig abgeschlossenen Musterverfahren. Insoweit wird der Hessische Verwaltungsgerichtshof in mündlicher Verhandlung über die Klage der Stadt entscheiden. Ein Termin ist für Ende April 2015 (voraussichtlich 28. bis 30. April 2015) beabsichtigt.

Die Revision gegen den Teil-Beschluss wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 9 C 1507/12.T

§ 93a Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung lautet: Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluss entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist.

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