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Fluglärm­kommission zum Urteil "Südumfliegung": keine Entscheidung - vertiefte Prüfung
Pressemitteilung Fluglärmkommission Frankfurt 27.01.2016
Von: @Fluglärmkommission Frankfurt <2016-01-27>
Die Fluglärm­kommission befasste sich heute auf einer Sondersitzung u. a. mit dem Urteil des Bundes­verwaltungs­gerichts zur Südumfliegung, der EU-Richtlinie zu Betriebs­beschränkungen und der Fluglärmschutz-Verordnung.

Pressemitteilung der Fluglärmkommission Frankfurt vom 27.01.2016 / Sondersitzung Urteil "Südumfliegung"

Die Mitglieder der Fluglärmkommission befassten sich auf der heutigen Sondersitzung u. a. mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2016. Einigkeit bestand unter den Mitgliedern, dass zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abzuwarten ist. Im Anschluss daran wird die Kommission prüfen, ob sich die Voraussetzungen der seinerzeitigen umfangreichen Befassung mit den Varianten der Südumfliegung wesentlich geändert haben. Auf dieser Grundlage wird die Fluglärmkommission auf der dann kommenden Sitzung einen Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise beraten. Nachdem sowohl der VGH Kassel als auch das Bundesverwaltungsgericht die bisherigen Lärmberechnungen der Fluglärmkommission ausdrücklich als sachgerecht gewürdigt und bestätigt haben, müsse auch eine ggf. künftige Prüfung und Beratung auf der Grundlage einer wirkungsbezogenen Gesamt-Fluglärmbetrachtung erfolgen. Soviel könne bereits jetzt gesagt werden.

Im Hinblick auf die Einführung einer Lärmobergrenze für den Flughafen Frankfurt ist die sogenannte EU-Betriebsbeschränkungsrichtlinie von großer Bedeutung. Einzelne Mitglieder äußerten in vorangegangenen Sitzungen die Sorge, die Verordnung könne eine Lärmobergrenze für Frankfurt erschweren oder gar verhindern. Zur Aufklärung dieser Frage informierte das Hessische Wirtschafts- und Verkehrsministerium (HMWEVL) die Mitglieder über die Wirkung der Verordnung und die Bedeutung des sogenannten Balanced Approachs ("ausgewogener Ansatz" für den Umgang mit Fluglärm der ICAO) für eine Einführung einer Lärmobergrenze am Frankfurter Flughafen. Unterstrichen wurde dabei, dass der Balanced Approach auch vor Inkrafttreten der EU-Betriebsbeschränkungs-Verordnung im Juni 2016 bereits im deutschen Recht gegolten habe. Der Balanced Approach stelle lediglich eine Ausformung des im deutschen öffentlichen Recht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Die EU-Betriebsbeschränkungs-Verordnung verweise ebenso wie die Vorgänger-Richtlinie auf den Balanced Approach und harmonisiere das Verfahren bei der Einführung von Betriebsbeschränkungen, nicht jedoch die Lärmschutz-Instrumente selbst.

Im Hinblick auf deren Ausgestaltung seien die mit Lärmschutz befassten Gremien bzw. Behörden frei. Das konkrete "Ob" und "Wie" der Lärmschutz-Instrumente liege damit weiterhin bei den Mitgliedstaaten. "Die Neufassung der EU-Betriebsbeschränkungs-Verordnung ließ ein Erschweren der seit Jahren geforderten Einführung einer Lärmobergrenze befürchten. Wir begrüßen deshalb die Klarstellung des HMWEVL und fordern das Ausschöpfen aller rechtlichen Möglichkeiten für die zeitnahe Einführung einer Lärmobergrenze. Hierbei sollten die von der Fluglärmkommission bereits entwickelten Kriterien Berücksichtigung finden", forderte der stellvertretende Vorsitzende und Oberbürgermeister von Rüsselsheim, Patrick Burghardt.

Ein weiterer Schwerpunkt der Sitzung war die Vorstellung eines Gutachtens im Auftrag des Umweltbundesamtes zur Evaluierung der Zweiten Fluglärmschutz-Verordnung. Eine Vertreterin der Auftragnehmer, Frau Silvia Schütte vom Öko-Institut e. V., stellte dabei einige konkrete Vorschläge vor, wie der passive Schallschutz durch Verbesserung der Vollzugspraxis oder Änderung der Verordnung zukünftig verbessert werden kann. Die Erkenntnisse dieses Gutachtens sollen in eine umfassende Begutachtung des Fluglärmschutzgesetzes einfließen, die aktuell vom Öko-Institut erstellt und Grundlage für den im Jahr 2017 erwarteten Bericht an die Bundesregierung zur Revision des Fluglärmschutzes sein wird. Die stellvertretende Vorsitzende und Umweltdezernentin von Mainz, Katrin Eder, unterstrich noch einmal, dass auch die NORAH-Studie gezeigt habe, wie wichtig es insbesondere in der Kernnacht und in den Nachtrandstunden sei, das Schutzniveau zu erhöhen. "Bis es erreichbar ist, den Flugbetrieb in diesen sensiblen Zeiten tatsächlich auszudünnen und perspektivisch ganz zu unterbinden, muss alles dafür getan werden, den Schutz der AnwohnerInnen wenigstens durch passiven Schallschutz zu verbessern. Die offensichtlich bestehenden Schutzlücken im Fluglärmschutzgesetz müssen dringend geschlossen werden", hob Eder hervor. "Passiver Schallschutz kann nur am Ende der Maßnahmenkette stehen. Unser Fokus liegt daher weiter auf aktiven Maßnahmen", so Eder weiter.

Schließlich informierte die Fraport AG über die Beschwerdestatistik seit der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest im Oktober 2011. Dabei wurde festgestellt, dass die Fluglärmbeschwerden seit dem 4. Quartal 2014 drastisch angestiegen seien, ausgelöst durch eine extreme Zunahme der Anzahl der Beschwerden pro Beschwerdeführer, und zwar ohne signifikante Veränderung des Verkehrsaufkommens. So seien von insgesamt 340.000 Beschwerden im Monat September 2015 mehr als die Hälfte von lediglich zwei Beschwerdeführern erzeugt worden. Vor diesem Hintergrund sollen künftig zwar weiterhin sämtliche Eingänge erfasst und statistisch ausgewertet werden. Eine weitergehende Prüfung und Beantwortung von Beschwerden sog. Vielbeschwerdeführer (durchschnittlich mehr als 100 Beschwerden am Tag und weitere Kriterien) werde jedoch nicht mehr erfolgen. Zur Information der Fluglärmkommission und der Öffentlichkeit wird die statistische Auswertung künftig um diese Differenzierung ergänzt.

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Fluglärmkommission Ffm Flugroutenänderungen Bundesverwaltungsgericht Passiver Schallschutz Aktiver Schallschutz Fluglärm-Beschwerden Südumfliegung

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