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BVF: Schreiben an Bundespräsident zum neuen Fluglärmgesetz
Pressemitteilung vom 5.3.2007
Von: @Bundesvereinigung gegen Fluglärm (BVF) <2007-03-04>
Die BVF hat Bundespräsident Köhler in einem Brief aufgefordert zu prüfen, ob das neue Fluglärmgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Der Vorstand der Bundesvereinigung gegen Fluglärm (BVF) hat den Bundespräsidenten Horst Köhler wegen des im Dezember 2006 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Fluglärmgesetzes angeschrieben und auf mehrere Punkte hingewiesen, die uns verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen:

  • Beim Fluglärmschutzgesetz handelt es sich um ein Gesetz, mit dem insbesondere das Grundrecht nach Art. 2 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) eingeschränkt wird. Art. 19 Abs. (1) Satz 2 GG sieht vor, dass in diesen Fällen das Gesetz das eingeschränkte Grundrecht nennen muss - dies ist jedoch nicht gegeben.
  • Unter dem Aspekt, dass der Schutzanspruch nach Art.2 GG mehr als nur den Schutzanspruch vor somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen umfasst, sind die Grenzwerte eindeutig zu hoch.
  • Unter Bezugnahme auf (veraltete) Gutachten des Sachverständigenrats für Umweltfragen hält der Gesetzgeber einen Grenzwert von 65 dB(A) tagsüber und 55 dB(A) nachts für geboten, um ein den Anforderungen des Art. 2 GG genügendes Schutzniveau zu gewähren. Tatsächlich lässt er aber eine um bis zu 2 dB(A) höhere Lärmimmission zu, bevor die Festsetzung von Lärmschutzbereichen überprüft werden muss (siehe § 2 Abs. (2) Satz 4 und § 4 Abs. (5) des Gesetzes).
  • Es ist nicht vertretbar, dass Betroffene über mehrere Jahre einer unzumutbaren Belastung (bis zu 70 dB(A) tagsüber bzw. 60 dB(A) nachts) ausgesetzt werden, bevor ihr Schutzanspruch erfüllt wird (§ 9c Abs.1). Hier wurde der Anspruch der Betroffenen offenbar unter wirtschaftlichen Aspekten weg gewogen, ohne dass die Kriterien dafür erkennbar sind.
  • Die auf Dauer ungleiche Behandlung von Neu- und Ausbauten bis 2010 gegenüber den ab 2011 beschlossenen Vorhaben verletzt u. E. unbegründet das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 GG sowie die Verpflichtung nach Art 72 GG, gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen.
  • Bedenken haben wir auch gegen die Regelung, dass bei bereits planfestgestellten, aber noch nicht bestandskräftigen Ausbauprojekten, die möglicherweise für die Bevölkerung günstigeren Ergebnisse entfallen und Neufestsetzungen dann nicht auf der Basis der Grenzwerte für Neubauten oder wesentliche Ausbauten, sondern auf der weitaus schlechteren Basis für Bestandsflughäfen (obwohl noch nicht einmal in Betrieb befindlich) erfolgen, wie sich aus § 2 Abs. 2 S. 3-5 FluLärmG-E ergibt. Dies halten wir mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht für vereinbar, weil gleiche Sachverhalte (noch nicht realisierte Ausbauvorhaben) ungleich (als Ausbau- oder Bestandsvorhaben) behandelt werden.

Der Vorstand der Bundesvereinigung gegen Fluglärm hat den Bundespräsidenten deshalb aufgefordert, das ihm zur Unterschrift vorliegende Gesetz mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, insbesondere inwieweit das neue Fluglärmgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist und ob der Deutsche Bundestag hinreichend die von uns kritisierten Punkte hinreichend geprüft und abgewogen hat.



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Bundesregierung (Deutschland) BVF Fluglärmgesetz

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