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VGH Kassel: Gerichtsverfahren bezüglich A 380-Wartungshalle abgeschlossen
Pressemitteilung vom 30.04.2010
Von: @Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel) <2010-05-07>
Der VGH Kassel hat auch die letzte noch anhängige Klage gegen den Plan für die Errichtung der A 380-Wartungshalle am Flughafen Frankfurt Main abgewiesen.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 30. April 2010 auch die letzte noch anhängige Klage gegen den Plan für die Errichtung der A 380-Wartungshalle am Flughafen Frankfurt Main abgewiesen.

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hatte mit Beschluss vom 26. November 2004 den Plan für den Bau der A 380-Werft einschließlich einer Vorfeldfläche sowie die dadurch veranlasste Verlegung der Okrifteler Straße und des Tores 31 des Flughafens Frankfurt am Main festgestellt. Dieser Planfeststellungsbeschluss enthält auch Regelungen über die Durchführung von Triebwerksprobeläufen.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom Gegen den Plan hatten der BUND, der Kreis Groß-Gerau, die Städte Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg, Raunheim und Rüsselsheim sowie die Gemeinnützige Baugesellschaft Offenbach und zwei private Kläger aus dem Stadtteil Zeppelinheim der Stadt Neu-Isenburg geklagt. Zusätzlich hatten die Städte Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg und Raunheim sowie die privaten Kläger aus Zeppelinheim beantragt, den Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 durch Lärmschutzauflagen zu ergänzen, da sie die darin getroffenen Regelungen für nicht ausreichend erachten und eine unzumutbare Lärmbelastung durch so genannten Bodenlärm, insbesondere durch Triebwerksprobeläufe im Zusammenhang mit dem Bau der Wartungshalle befürchten.

Mit Urteilen vom 28. Juni 2005 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof sämtliche Klagen abgewiesen, soweit darin die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zum Bau der A 380-Wartungshalle beantragt worden war. Die Klage der Stadt Raunheim wurde mit Urteil vom 21. November 2006 insgesamt, also auch insoweit als die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch Lärmschutzauflagen beantragt worden war, abgewiesen. Diese Urteile bzw. Teilurteile sind rechtskräftig geworden.

Nachdem die Klage der Stadt Mörfelden-Walldorf mit Urteil vom 23. Februar 2010 abgewiesen worden war, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit dem jetzt erlassenen Urteil auch der Klage der Stadt Neu-Isenburg und zweier privater Kläger aus Zeppelinheim insgesamt den Erfolg versagt.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die hier streitige Regelung für Triebwerksprobeläufe in dem Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung der A 380-Werft vom 26. November 2004 sei inhaltlich überholt. Denn diese Regelung sei durch den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007 aufgehoben und durch eine umfassende Konzeption für Triebwerksprobeläufe ersetzt worden. Gleichwohl sei die Klage zulässig, weil der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 gegenüber den Klägern nicht bestandskräftig geworden sei; dieses Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig anhängig.

Die Klage sei aber unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 beruhe auf zutreffenden tatsächlichen Feststellungen der Planfeststellungsbehörde. Das habe eine auch in finanzieller Hinsicht sehr aufwändige gerichtliche Beweisaufnahme ergeben. Das Gericht habe die Beweisaufnahme auf Antrag der Kläger angeordnet, weil die im Planfeststellungsverfahren verwendeten Gutachten zu dem Lärmauswirkungen der Triebwerksprobeläufe nicht in vollem Umfang nachvollziehbar gewesen seien und die Kläger behauptet hätten, die von der Fraport AG vorgelegten Gutachten seien manipuliert worden. Diese Behauptung der Kläger sei durch die Beweisaufnahme widerlegt worden.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige habe zunächst die Art und Anzahl der zu erwartenden Standläufe (sog. Mengengerüst) durch Recherchen bei den Wartungsunternehmen (Lufthansa-Technik und Cargo-Technik) ermittelt. Diese Recherchen hätten die Ergebnisse der Vorgutachten aus dem Planfeststellungsverfahren bestätigt, zumal auch die inzwischen tatsächlich durchgeführten Probeläufe hinter der prognostizierten Menge zurückgeblieben seien. Die Behauptung der Kläger, es würden in erheblichem Umfang meldepflichtige, aber nicht gemeldete Triebwerksprobeläufe durchgeführt, sei im gerichtlichen Verfahren nicht verifiziert worden. Weiterhin habe der Gerichtssachverständige die von den prognostizierten Triebwerksprobeläufen ausgehenden Lärmbelastungen berechnet und durch Messungen überprüft. Dazu seien die Lärmauswirkungen eines bestimmten Probelaufes unter Beobachtung im Flugzeug, an Messstellen in der Nähe des Flugzeugs, am Rand des Flughafengeländes und an verschiedenen Immissionspunkten u. a. in Neu-Isenburg ermittelt worden. Die Messergebnisse hätten die errechneten Werte bei einer die Schallausbreitung stark begünstigenden Wetterlage (Mitwind und Inversion) sehr gut bestätigt. Dagegen seien die Triebwerksprobeläufe mit höchster Laststufe (Takeoff-Power) bei nördlicher Windrichtung in Neu-Isenburg kaum wahrnehmbar gewesen.

Die gerichtliche Beweisausnahme habe insgesamt die im Planfeststellungsverfahren vorgelegten und verwerteten Gutachten bestätigt. Danach werde von dem Wartungsbetrieb im Zusammenhang mit der A 380-Werft und der CCT-Halle bei Probeläufen mit höchster Laststufe in Neu-Isenburg ein Maximalpegel von 65 dB(A) verursacht, der knapp zehnmal im Jahr auftreten werde. Die von dem Flughafen ausgehende Lärmbelastung insgesamt werde sich dadurch rechnerisch am Tag überhaupt nicht und in der Nacht um 0,1 dB(A) erhöhen. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb auf der Basis der Beweisaufnahme die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde bestätigt, dass der durch den Bau der A 380-Werft und der CCT-Halle generierte Lärmzuwachs unter dem Aspekt der Vorbelastung unter Berücksichtigung der Art und Anzahl der Einzelschallereignisse ohne weitere Schutzmaßnahmen oder Entschädigungsleistungen zumutbar sei.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 11 C 216/05.T

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