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Warteverfahren RILAX für den Flughafen Zürich beanstandet
Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Von: @VBe <2002-03-27>

Warteverfahren RILAX für den Flughafen Zürich beanstandet - Klagende Gemeinden und Private aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erfolgreich

Im Zuge einer Neuordnung der Flugstrecken auf europäischer Ebene erließ das Luftfahrtbundesamt im Mai 2000 eine Rechtsverordnung, die den Navigationspunkt RILAX für den Anflug aus Norden auf den Flughafen Zürich-Kloten festsetzt. Dieser Punkt liegt über dem östlichen Stadtrand von Donaueschingen. Zugleich legt die Verordnung für diesen Bereich einen Warteraum für diejenigen Flugzeuge fest, die in Zürich nicht sofort landen können.

Gegen die Rechtsverordnung haben Mitte des Jahres 2001 die Städte Donaueschingen und Villingen-Schwenningen, acht weitere Städte und Gemeinden aus der Gegend sowie zwei Privatpersonen mit Wohnsitz in Donaueschingen bzw. Bad Dürrheim beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) Klage erhoben und die Feststellung beantragt, dass die Verordnung sie in ihren Rechten verletzte. Ihr Ziel ist die Abwehr von Fluglärm.

In seinem heute verkündeten Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof den Klagen statt- gegeben. Der für das Luftverkehrsrecht zuständige 8. Senat hat zum einen beanstandet, dass das Luftfahrtbundesamt die von der Festlegung des Navigationspunkts und des Warteraums betroffenen Städten und Gemeinden nicht vor dem Erlass der Verordnung informiert und ihnen keine Gelegenheit gegeben hat, zu den geplanten Regelungen Stellung zu nehmen. Die Rechte der Kläger seien ferner dadurch verletzt, dass eine Untersuchung von Alternativen zu dem gewählten Anfangsanflugspunkt und der Lage des Warteraums unterblieben sei, obwohl dies wegen der durch die Regelung eintretenden Lärmbeeinträchtigungen erforderlich gewesen sei. Die für den Erlass der Verordnung zuständige Stelle - das Luftfahrtbundesamt - habe sich aus dem Verfahren gänzlich heraus gehalten und die Vorarbeiten allein der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) überlassen. Die DFS ihrerseits habe erst nach dem Erlass der Verordnung geprüft, ob es einen unter Lärmschutzgesichtspunkten günstigeren Raum für RILAX gebe. Das Ergebnis dieser Prüfung sei in den dem Gericht vorgelegten Akten nicht dokumentiert. Der Senat konnte sich deshalb nicht davon überzeugen, dass es keine andere Möglichkeit gebe, als den Anfangsanflugspunkt und den Warteraum an der gewählten Stelle einzurichten, wie dies von der beklagten Bundesrepublik Deutschland im Rechtstreit geltend gemacht worden war.

Die Revision wurde in dem Urteil nicht zugelassen . Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (AZ.: 8 S 1271/01).

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